Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff : es gibt nun 5 Pflegegrade
Der bisherige Pflegebedürftigkeitsbegriff, der im derzeitigen Begutachtungsverfahren erfasst wurde, hat sich vor allem auf die körperlichen Einschränkungen bezogen. Die geistigen und psychischen Beeinträchtigungen, wie z.B. im Rahmen einer Demenz, wurden dagegen kaum oder gar nicht beachtet. So konnte es sein, dass die Menschen zwar körperlich in der Lage waren, sich selbst zu pflegen, die geistigen Fähigkeiten jedoch nicht mehr ausreichten, um dies auch zu tun. Sie benötigten Hilfe und Begleitung durch Angehörige oder Pflegedienste, ohne hierfür in eine Pflegestufe einordenbar zu sein. Aufgrunddessen erhielt dieser Personenkreis vergleichsweise geringe oder gar keine Leistungen aus der Pflegeversicherung.
Dies änderte sich mit der Pflegereform ab dem 01.01.2017 grundlegend. Körperliche und geistige Einschränkungen werden gleichermaßen berücksichtigt, so dass dies Menschen nun verbesserten Zugang zu Leistungen der Pflegeversicherung erhalten.
Wie hoch sind die Leistungen in den einzelnen Pflegegraden?
Geldleistung = die/der Pflegebedürftige wird zu Hause von Angehörigen ohne Hilfe eines Pflegedienstes verorgt.
Sachleistung = die/der Pflegebedürftige wird zu Hause mit Hilfe eines Pflegedienstes versorgt
Entlastungsbetrag ambulant = zusätzliche Betreuungsleistungen
PS = Pflegestufe
Leistungsarten | Pflegegrad 1 | Pflegegrad 2 | Pflegegrad 3 | Pflegegrad 4 | Pflegegrad 5 |
Geldleistung |
* | 316 | 545 | 728 | 901 |
Sachleistung | * | 689 | 1298 | 1612 | 1995 |
Entlastungsbetrag (zweckgebunden) |
125 | 125 | 125 | 125 | 125 |
Leistungsbetrag vollstationär |
125 | 770 | 1262 | 1775 | 2005 |